Inoffizielle Übersetzung des Artikels vom 22. November 2014 von Maxime Gauin, wissenschaftlicher Mitarbeiter im Zentrum für “Eurasien-Studien ( AVIM )” über den Prozess Doğu Perinçek-Schweiz vor der Grosen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)
Der Sinn vom Fall“Perinçek vs. Schweiz”
Die Anhörung zum” Perinçek vs. Schweiz” Fall vor der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)
findet im Januar 2015 statt und wird so mit der Hundertjahrfeier der 1915 Ereignisse zusammenfallen. Nach der Entscheidung des
Französischen Verfassungsrats im Februar 2012, welche
den Gesetzentwurf von Boyerals Widerspruch zu der Erklärung der Menschenrechte (1789) beurteilte , war das Urteil des Europäischen Menschenrechtskonvention 2013
ein schwerer Schlag für das armenische Nationalismus. Das Gericht stellte eine Verletzung der Meinungsfreiheit von Doğu Perinçek fest und wies zugleich den Vorwurf des " Rassismus " gegen ihn zurück. Die EGMR " teilt die Auffassung der türkischen Regierung, die Leugnung des Holocaust sei die treibende Kraft des Antisemitismus heute. In der Tat, beurteilt der Gerichtshof, dass dies
noch ein aktuelles Phänomen ist, welchem gegenüber die internationale Gemeinschaft immer entschlossen und wachsam sein muss. Man kann nicht behaupten, dass die Zurückweisung der Beschreibung
"Völkermord" bezüglich der tragischen Ereignisse, die 1915 und in den Folgejahren stattgefunden haben, die gleichen Auswirkungen haben könnte. " Der Gerichtshof fügte hinzu, es sei noch bemerkenswert, dass der vorliegende Fall sich eindeutig von Fällen bzw. Prozessen bezüglich der Leugnung des Holocaust Verbrechens sich unterscheidet, weil die Holocaust-Leugner
nicht nur einfach die
juristischeBezeichnung eines Verbrechens bestritten, aber auch die historischen Fakten, sogar sehr konkrete
Tatsachen wie Gaskammer verneint haben, und weil diese Fakten
eindeutig von einer internationalen Gerichtsbarkeit mit einer klar legalen Rechtsgrundlage, dh. Artikel 6. Absatz C des Statuts vom Internationalen Militärgerichtshof Nürnberg, festgelegt worden sind.
Diese Unterscheidung ist wichtig, ja, tatsächlich gut begründet.
In Bezug auf den armenischen Fall,
der einzige
Versuch für einen internationalen Tribunal von der britischen Regierung in
Malta war völlig fehlgeschlagen. Die mehr als zwei Jahre (1919-1921)
andauernden Forschungen waren nicht ausreichend, um irgendwelche Beweise gegen einen
der 144 osmanischen Ex- Führer, interniert in Malta, zu finden. Die beschlagnahmten
osmanischen Dokumente warnten ausdrücklich gegen Maßnahmen, die zu Massakern führen
und befahlen den Schutz der umgesiedelten Armenier. Wenn es irgendeinen Beweis für "Völkermord" gegeben hätte, müsste es von den Briten festgestellt worden sein.
Diese osmanischen Dokumente, welche von der britischen Armee beschlagnahmt und vor mehr als 35 Jahren von Salahi R. Sonyel veröffentlicht
worden sind, sind: " Armenian Deportations: A Reappraisal in the light of New Documents " Belleten, January 1972 und "The Displacement of Armenians: Documents, Ankara, 1978". Niemand ist in der Lage, eine befriedigende Erklärung zu finden, die die Völkermord-Vorwürfe mit diesen Befehlen übereinstimmend untermauern.
Darüber hinaus ist das Gericht der Ansicht, wie der Antragsteller, dass " Völkermord "
ein gut definierter Rechtsbegriff ist... Es ist also eine sehr strikte Rechtsauffassung, die im Übrigen schwer zu beweisen ist. Der Gerichtshof ist nicht davon überzeugt, dass der generelle Konsens " , auf welchen die Schweizer Gerichte
referieren, um die Verurteilung des Antragstellers zu rechtfertigen,
auf diese ganz spezifischen
Rechtsfragen sich beschränken kann.Mit anderen Worten, bemerkte die EGMR eine offensichtliche, aber grundlegende Tatsache : Es gibt keinen Konsens, der die Vorwürfe
zumVölkermord an den Armeniern unterstützen. In der Tat, seitdem die diesbezüglichen Debatten 1965 in der Öffentlichkeit aufgetaucht sind, werden diese Vorwürfe durch Dokumentation, durch respektvolle Historiker wie Edward J. Erickson, Bernard Lewis, Guenter Lewy, Stanford Jay Shaw und Gilles Veinstein bestritten.
Der EGMR-Urteil ist eine einmalige Zerstörung des Kerns der armenischen nationalistischen Ansprüche.
Nicht überraschend, es war ein großer Druck auf die Schweizer Regierung, die die Tradition der Neutralität verletzt und die Einreichung eines schlecht begründeten Antrags an die Große Kammer akzeptiert. Derzeit gibt es unglaublichen Druck auf die Große Kammer selbst, sowohl aus Armenien als auch aus Diaspora.
Allerdings bietet die Wiederaufnahme des Verfahrens Perinçek vs. Schweiz eine neue Chance, um zu sehen, was armenischer Aktivismus ist. Unter den Intervenienten befinden sich die
“Gesellschaft Schweiz – Armenien (GSA)” und der “Koordinationsrat der französischen Armenien Verbände ( CCAF)”.
Die GSA wurde 1992 von James Karnusian gegründet, der auch vor zwei Jahrzehnten die “Armenische Geheimarmee zur Befreiung Armeniens ( ASALA )” , eine terroristische, rassistische und antisemitische Organisation, gegründet hatte. Entsprechend sind die beiden Vorsitzende des CCAF sind Jean-Marc " Ara " Toranian, ein ehemaliger Sprecher der ASALA und Mourad Franck Papazian, Autor von gehässigen Artikeln, welche den armenischen Terrorismus in den 1980er Jahren unterstützten.
Die Große Kammer hat nun die Wahl zwischen der Meinungsfreiheit und denjenigen, die im Namen der
" Demokratie" eine totalitäre Auffassung von Gerechtigkeit verteidigen, zu treffen.
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